Weder das eine noch das andere wurde bislang für Parzelle 003 veranlasst. Somit kann im vorliegenden Verfahren über die (von den Beschwerdeführern bestrittene) Zulässigkeit der noch nicht einmal eingeleiteten Enteignung nicht geurteilt werden; auf die diesbezüglichen Rügen kann derzeit nicht eingetreten werden.