Seite 27 7.2 Nach Art. 39 Abs. 3 StrG kann mit der Einsprache nebst dem aufgelegten Projekt auch die Zulässigkeit der Enteignung und deren Umfang angefochten werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Enteignungsverfahren überhaupt mit schriftlicher Anzeige eingeleitet worden ist (Art. 37 Abs. 3 StrG) und ferner, dass mit dem aufgelegten Projekt auch Art und Umfang der Enteignung in einem Landerwerbsplan festgelegt wurde. Weder das eine noch das andere wurde bislang für Parzelle 003 veranlasst.