Lasten der Parzelle 003 zugewiesen zu erhalten, welche die Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Duldung der Pflästerung verpflichtet. Der Landerwerbsplan, welcher mit dem Gesamtprojekt aufgelegt wurde (rote Projektmappe, Beilage 8, act. 21.2/8), sieht weder zugunsten der Gemeinde noch des Kantons eine Bodenabtretung oder die Abtretung einer solchen Dienstbarkeit zulasten der Parzelle 003 vor. Auch eine nach Art. 37 Abs. 3 StrG zur Einleitung des Enteignungsverfahrens erforderliche persönliche Anzeige an die Adresse der Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig; die Beschwerdeführer bestreiten denn auch ausdrücklich, je eine solche Anzeige erhalten zu haben.