Nachdem es vorliegend erklärtermassen an der Zustimmung der Beschwerdeführer zur projektierten Pflästerung und zu einer freihändigen Abtretung ihrer Parzelle oder sonstiger Rechte daran fehlt (und die Verschreibung von 1946 keine servitutarische Duldung der Pflästerung beinhaltet), bleibt festzustellen, dass das aufgelegte Projekt auch keine Landumlegung vorsieht. Unter diesen Umständen kann auf Parzelle 003 die oben als rechtund verhältnismässig erkannte Pflästerung nur realisiert werden, wenn mit dem Projekt auch ein formelles Enteignungsverfahren eingeleitet worden wäre, mit dem Ziel, entweder den für die Pflästerung beanspruchten Boden oder wenigstens eine Dienstbarkeit zu