44 StrG unter dem Titel Landerwerb für alle öffentlichen Strassen bestimmt, dass das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben sind. Nachdem es vorliegend erklärtermassen an der Zustimmung der Beschwerdeführer zur projektierten Pflästerung und zu einer freihändigen Abtretung ihrer Parzelle oder sonstiger Rechte daran fehlt (und die Verschreibung von 1946 keine servitutarische Duldung der Pflästerung beinhaltet), bleibt festzustellen, dass das aufgelegte Projekt auch keine Landumlegung vorsieht.