Dasselbe ergibt sich sinngemäss auch aus Art. 36 Abs. 2 StrG, der in anderem Zusammenhang für öffentliche Strassen im privaten Eigentum ebenfalls die Zustimmung aller Grundeigentümer voraussetzt. Entscheidend ist aber ohnehin, dass Art. 44 StrG unter dem Titel Landerwerb für alle öffentlichen Strassen bestimmt, dass das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte in erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben sind.