Daran hat Art. 51 Abs. 1 StrG nichts geändert, denn auch demnach werden öffentlichen Strassen im privaten Eigentum durch die Grundeigentümer unterhalten [die davon statuierte Ausnahme für den Winterdienst gilt nur für (Fuss-)Wege, nicht jedoch für (Fahr-)Strassen]. Welchen Belag die Strasse 1946 aufwies und weiterhin aufweisen soll, ist der Rechtsverschreibung nicht zu entnehmen. Mangels einer ausdrücklichen servitutarischen Festlegung ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass diese im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, die heute geteerte Strassenfläche auf ihre Kosten mit der strittigen Pflästerung zu versehen.