Seite 26 seither in dieser Breite nach Art. 2 Abs. 2 StrG als dem Gemeingebrauch gewidmet; nach Art. 1 Abs. 1 StrG gilt sie damit als öffentliche Strasse und diese fällt als solche in dessen Geltungsbereich. Nach Ziff. 2 der Rechtsverschreibung sind die jeweiligen Grundeigentümer zum Unterhalt der öffentlichen Fahrstrasse verpflichtet. Daran hat Art.