7.1 Gemäss dem aufgelegten Projekt soll der bislang geteerte und als Strasse genutzte Teil der Parzelle 003 in die Pflästerung der Schäflistrasse einbezogen werden. Wie oben bereits festgestellt, lastet auf diesem Teil der Parzelle 003 nach der Rechtsverschreibung von 1946 eine öffentliche Fahrstrasse in einer Breite von 4.70m, und insoweit sind entsprechend auch die zivilrechtlichen Abwehrrechte eingeschränkt. Weil diese Verschreibung damals von der Gemeindebehörde mitunterzeichnet wurde, gilt die Strasse im privaten Eigentum