Das Vorhaben ist daher in Verbindung mit den ergänzend als notwendig erkannten Auflagen durchwegs auch mit dem Vorsorgeprinzip zu vereinbaren. Soweit die strittige Pflästerung nicht die Parzelle 003 und die dafür noch zu prüfende Kostenfrage betrifft, steht damit fest, dass das Vorhaben als recht- und verhältnismässig zu beurteilen ist; in diesem Umfang ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. 7. Zu prüfen bleibt, ob und welche finanziellen Folgen des Vorhabens die Beschwerdeführer nebst der als zulässig erkannten Lärmbelastung durch die Pflästerung auf ihrer Parzelle 003 hinzunehmen haben.