Sieht man vorderhand von diesen den Beschwerdeführern privat anfallenden Kosten ab, überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der zusammenhängenden Pflästerung dieses Ortsbildes von nationaler Bedeutung das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer sowohl im Bereich des Platzes, der Kantonsstrassen als insbesondere auch im Bereich der Schäflistrasse und der Parzelle 003. Das Vorhaben ist daher in Verbindung mit den ergänzend als notwendig erkannten Auflagen durchwegs auch mit dem Vorsorgeprinzip zu vereinbaren.