Soweit solche Mehrkosten bei den Beschwerdeführern als Eigentümer der Parzelle 003 für Schneeräumung und Unterhalt der dort geplanten Pflästerung entstehen, sind diese nachfolgend noch separat zu würdigen. Sieht man vorderhand von diesen den Beschwerdeführern privat anfallenden Kosten ab, überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der zusammenhängenden Pflästerung dieses Ortsbildes von nationaler Bedeutung das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer sowohl im Bereich des Platzes, der Kantonsstrassen als insbesondere auch im Bereich der Schäflistrasse und der Parzelle 003.