das weit gewichtigere öffentliche Interesse an der Pflästerung überwiegt im Bereich dieses Ortsbildes von nationaler Bedeutung auch so. Soweit solche Mehrkosten bei den Beschwerdeführern als Eigentümer der Parzelle 003 für Schneeräumung und Unterhalt der dort geplanten Pflästerung entstehen, sind diese nachfolgend noch separat zu würdigen.