6.4 Die Beschwerdeführer machen als Privatinteresse im Wesentlichen ihr Ruhebedürfnis als Eigentümer ihrer am Landsgemeindeplatz liegenden Wohnliegenschaft geltend. Dieses Ruhebedürfnis wird auch durch das mit der vorgenannten Auflage optimierte, nach dem Gesagten zonenkonforme Gesamtprojekt noch in gewisser Weise beeinträchtigt sein, denn vom (möglichst) diagonal verfugten Grosssteinpflaster wird beim Befahren mit Motorfahrzeugen zweifellos eine über dem Pegel der bisherigen Teerflächen und in geringerem Umfang auch über dem Pegel des bisher bekiesten Platzes liegende Lärmbelastung ausgehen.