Soweit nach dem Vorsorgeprinzip weitergehende Lärmschutzmassnahmen zu prüfen sind, steht nach dem Gesagten fest, dass eine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegend teils zu verneinen ist und im Übrigen aber mit der ergänzend ins Dispositiv aufzunehmenden Auflage (lärmmindernden Anordnung der Fugen des vorgesehenen Grosssteinpflasters) weitestgehend vermeiden lässt. Zu prüfen bleibt, ob dem auf diese Weise durch Auflagen lärmrechtlich ergänzten Gesamtprojekt und der damit noch verbleibenden Lärmbelastung das Ruheinteresse der Beschwerdeführer oder sonstige öffentliche oder private Interessen überwiegend entgegenstehen.