werden, dass zeitgleich bzw. koordiniert mit der Pflästerung dort eine im Sinne von Art. 10 LSV rechtmässige Lösung realisiert wird. Soweit nach dem Vorsorgeprinzip weitergehende Lärmschutzmassnahmen zu prüfen sind, steht nach dem Gesagten fest, dass eine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliegend teils zu verneinen ist und im Übrigen aber mit der ergänzend ins Dispositiv aufzunehmenden Auflage (lärmmindernden Anordnung der Fugen des vorgesehenen Grosssteinpflasters) weitestgehend vermeiden lässt.