Bericht, Projektmappe, Beilage 1, S. 6). Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Platz (in der Kernzone zonenkonform) in hohem Mass als Parkplatz für die angrenzenden öffentlichen Bauten dient (vgl. Schlussbericht II, a.a.O., S. 2). Dabei kann nicht von einer vorherrschenden Fahrtrichtung des ein- und ausfahrenden und im Übrigen ruhenden Verkehrs gesprochen werden, an der sich die Fugen lärmmindernd ausrichten liessen. Auf dem Landsgemeindeplatz hat es deshalb gemäss Plan-Signatur bei der Ausrichtung der Fugen des Grosssteinpflasters parallel zur Hauptfassade der Kirche und der übrigen Bauten sein Bewenden.