Fugen der dort vorgesehenen Pflästerung anzuordnen sind. Weil mit der Anordnung der Fugen des Grosssteinpflasters möglichst schräg bzw. diagonal zur Fahrtrichtung der Lärm noch im Sinne des Vorsorgeprinzips minimiert werden kann und muss, ist diesem Anliegen im Urteilsdispositiv durch eine den angefochtenen Entscheid verbindlich ergänzende Auflage wie folgt Rechnung zu tragen: Die auf den Kantonsstrassen und auf der Schäflistrasse (Parz. 001-003) geplante Pflästerung mit 12 cm x 16cm Bindersteinen ist dort so anzuordnen, dass deren Fugen möglichst diagonal zur jeweiligen Fahrtrichtung der Motorfahrzeuge verlaufen.