gerechtfertigt und unvermeidlich, aber dieser Nachteil kann durch die geplante Verwendung des Grosssteinpflasters mit Fugen diagonal zur Fahrtrichtung minimiert werden. Damit stünde das Vorhaben gegebenenfalls im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip. Allerdings ist im aufgelegten Gestaltungsplan (rote Projektmappe, Beilage 9, act. 21.2/9) im dort wiedergegebenen Bericht des Architekten bislang nur verbindlich festgelegt worden, dass Guber-Pflasterstein (Quarzsandstein), geschliffen/geflammt, 12 cm x 16 cm, und mithin das im Lärm-Gutachten Y___ geprüfte Grosssteinpflaster zu verwenden ist. Unklar ist jedoch, wie auf den Kantonsstrassen und der Schäflistrasse die