Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch den geplanten Ersatz des bisher bekiesten Platzes (an dem die Beschwerdeführer festhalten möchten und insofern keine Teerung verlangen) zugleich von einer gewissen Vorbelastung entlastet werden, denn damit wird immerhin die beim Befahren des bekiesten Platzes notorische Geräusch- und Staubentwicklung künftig entfallen. Dass im Vergleich zur bisherigen Teerfläche auf der Schäfli- und den Kantonsstrassen durch deren Pflästerung ein lärmbedingter Nachteil verbleiben wird, ist in diesem Ortsbild nationaler Bedeutung aus gestalterischen Gründen