Seite 23 hingegen unbestritten (vgl. Kommission Neugestaltung Landsgemeindeplatz, Schlussbericht II, vom 10.11.2009, act. 11.10, S. 7). Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch den geplanten Ersatz des bisher bekiesten Platzes (an dem die Beschwerdeführer festhalten möchten und insofern keine Teerung verlangen) zugleich von einer gewissen Vorbelastung entlastet werden, denn damit wird immerhin die beim Befahren des bekiesten Platzes notorische Geräusch- und Staubentwicklung künftig entfallen.