dieser Auffassung war offenbar auch das Bundesamt für Kultur, liess diese Bundesbehörde doch die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weil durch die Pflästerung der heute geteerten Kantonsstrassen, der Schäflistrasse und des heute bekiesten Platzes nach den oben zitierten Feststellungen im ISOS auch keine davon erfasste historische Bausubstanz berührt ist oder verloren gehen könnte, und die Pflästerung im Gegenteil der dort dokumentierten Ablösung der Holzgiebelbauten durch die herrschaftlichen Steinpaläste in Form und Materialisierung optimal Rechnung trägt, ist analog dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichts (1C_71/2016 E. 3.4) vorliegend