Sie ging dabei offenkundig davon aus, durch die geplante Pflästerung sei im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG weder eine erhebliche Beeinträchtigung des im ISOS verzeichneten Ortsbildes zu erwarten noch stelle sich eine Grundsatzfrage; dieser Auffassung war offenbar auch das Bundesamt für Kultur, liess diese Bundesbehörde doch die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.