BGer 1C_71/2016 vom 28.7.2016, E. 3.1). Mit der Zusprache eines Bundesbeitrages für das strittige Projekt hat die zuständige kantonale Kommission für Denkmalpflege die Frage einer Begutachtung von Amtes wegen beantwortet, hat sie doch in ihrer dem Bundesamt für Kultur eröffneten Verfügung vom 16. März 2015 unangefochten die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung in eigener Kompetenz bejaht und mithin auf eine Begutachtung verzichtet. Sie ging dabei offenkundig davon aus, durch die geplante Pflästerung sei im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG weder eine erhebliche Beeinträchtigung des im ISOS verzeichneten Ortsbildes zu erwarten noch stelle sich eine Grundsatzfrage;