Natur- und Heimatschutzkommission. Die Einholung eines derartigen Gutachtens ist nach Art. 7 Abs. 2 NHG (SR 451) vorgeschrieben, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (im Sinne von Art. 2 NHG) ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes aufgeführt ist, erheblich