die Beschwerdeführer können daraus auch für die sanierungspflichtigen Teile der Kantonsstrasse keinen Verzicht auf die strittige Pflästerung ableiten. Zu prüfen bleibt, ob dem strittigen Gesamtprojekt andere Grundsätze oder öffentliche und private Interessen überwiegend entgegenstehen. Mit anderen Worten, es sind die öffentlichen und privaten Interessen am Gesamtprojekt gegen das Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anwohner abzuwägen