Seite 19 besorgt zu sein. Vorbehalten bleibt im Einzelfall eine Dispensation dieser Liegenschaften gestützt auf Art. 10 Abs. 3 LSV. Damit hat es koordinations-, lärm- und umweltschutzrechtlich für das vorliegende Verfahren sein Bewenden (Art. 3 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 StrG); die Beschwerdeführer können daraus auch für die sanierungspflichtigen Teile der Kantonsstrasse keinen Verzicht auf die strittige Pflästerung ableiten.