Daraus erwächst vorliegend lediglich, aber immerhin eine Pflicht zur materiellen Koordination dieser zwei raumwirksamen Aufgaben des Kantons (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 42 StrG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 BauG). Deshalb ist der Kanton als Strasseneigentümer für den Bereich der sanierungspflichtigen fünf Liegenschaften mittels Auflage zu verpflichten, die bauseitige Lärmsanierung (Fenster) spätestens zusammen mit der Pflästerung des betreffenden Abschnitts der Kantonsstrasse zu vollenden bzw. für deren Vollendung