10 Abs. 3 lit. b LSV im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege an den betroffenen fünf Bauten auf Schallschutzmassnahmen verzichtet werden kann. Daraus erwächst vorliegend lediglich, aber immerhin eine Pflicht zur materiellen Koordination dieser zwei raumwirksamen Aufgaben des Kantons (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 42 StrG in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 BauG).