Zwar wird der Kanton die Sanierung an diesen fünf Liegenschaften selbstredend nur unter Einbezug der betreffenden Liegenschaftseigentümer und damit in einem separaten Verfahren anordnen können (rechtliches Gehör). Weil indessen - wie sich nachfolgend noch bestätigen wird - die vorliegend strittige Pflästerung im Bereich der sanierungspflichtigen Kantonsstrasse bzw. der fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften auch im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgt, besteht ein enger Sachzusammenhang zur per 2016-18 programmierten Lärmsanierung, namentlich wenn sich die Frage stellen sollte, ob in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit.