Hingegen ist für die fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften gemäss Programmvereinbarung 2016-18 der Kanton als Strasseneigentümer zur Ausarbeitung von Lärmsanierungsprojekten verpflichtet. Dass diese Sanierung(en) völlig unabhängig vom vorliegend strittigen Gesamtprojekt seien (Vorinstanz), trifft indessen nur in formeller Hinsicht zu. Zwar wird der Kanton die Sanierung an diesen fünf Liegenschaften selbstredend nur unter Einbezug der betreffenden Liegenschaftseigentümer und damit in einem separaten Verfahren anordnen können (rechtliches Gehör).