Die Vorinstanz hielt zur Klarstellung nach den Akten zutreffend fest, dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, welche ja auch an einer dem Gemeingebrauch gewidmeten, aber vergleichsweise wenig befahrenen Strasse im privaten Eigentum liegt (Parz. 003), selber nicht zu den fünf grundsätzlich sanierungspflichtigen Liegenschaften entlang der Kantonsstrasse gehört, da auf Parzelle 003 die IGW durchwegs eingehalten sind. Hingegen ist für die fünf sanierungspflichtigen Liegenschaften gemäss Programmvereinbarung 2016-18 der Kanton als Strasseneigentümer zur Ausarbeitung von Lärmsanierungsprojekten verpflichtet.