Sodann kann ein Überschreiten der IGW dort nach dieser Bestimmung im Einzelfall toleriert werden, wenn die IGW im Rahmen einer Sanierung mit bauseitigen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10 Abs. 1 LSV) oder wenn auf solche Schallschutzmassnahmen aus den in Art. 10 Abs. 3 LSV genannten Gründen (u.a. Ortsbildschutz) verzichtet werden kann. Die Vorinstanz hielt zur Klarstellung nach den Akten zutreffend fest, dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, welche ja auch an einer dem Gemeingebrauch gewidmeten, aber vergleichsweise wenig befahrenen Strasse im privaten Eigentum liegt (Parz.