5.5 Dass der IGW von 65 dB am Tag entlang der Kantonsstrasse in fünf Fällen bereits heute überschritten ist (Beschwerdeführer), hat einerseits nach der oben erwähnten Rechtsprechung zum Vorsorgeprinzip, und anderseits gestützt auf Art. 10 Abs. 1 LSV nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die dort geplante Pflästerung zur Folge: Die Pflästerung wurde dort als Ergebnis des ersten Auflageverfahrens bereits in ihrer Länge reduziert. Sodann kann ein Überschreiten der IGW dort nach dieser Bestimmung im Einzelfall toleriert werden, wenn die IGW im Rahmen einer Sanierung mit bauseitigen Massnahmen eingehalten werden können (Art.