Bei einer Reduktion von 50 km/h auf 30 km/h wird nämlich die Lärmminderung auf bis zu 3 Dezibel für den Mittelungspegel veranschlagt (so in: Publikation der Eidg. Kommission für Lärmbekämpfung, einsehbar unter www.cercle-bruit.ch, Rubrik Vollzugsordner/3 Strassenlärm/3.18 Geschwindigkeitsbegrenzung, S. 22 Ziff. 4.6). Daher ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die - wie erwähnt - bei 1-3 Dezibel liegende Hörbarkeitsschwelle überschritten wird und somit durch die Temporeduktionen im Ergebnis durch die so geänderte ortsfeste Anlage eine im Sinne des Vorsorgeprinzips massgebliche