O, S. 319). Soweit die geänderte Anlage vorliegend der Erschliessung des geschützten Ortsbildes von nationaler Bedeutung, öffentlicher Bauten (Kirche, kantonale Gerichte, kommunale und kantonale Verwaltung), der Krone (Hotel/Restaurant) und anderer zonenkonformer Bauten dient, sind die öffentlichen oder privaten Interessen auch dieser Anstösser mit abzuwägen, und zwar auch insofern, als diese dem Ruhebedürfnis der beschwerdeführenden Anstösser entgegenstehen.