beschwerdeführenden Anwohner und anderseits das Interesse der öffentlich-rechtlichen Träger (vorliegend Kanton und Gemeinde) daran einbezogen werden muss, auch in Zukunft die geänderte Infrastruktur (Dorfplatz, Kreuzung der vier Kantonsstrassen, Schäflistrasse als öffentlich gewidmete Strasse im privaten Eigentum) ihrem Zweck entsprechend unter annehmbaren Bedingungen zu benutzen (vgl. BGE a.a.O, S. 319).