Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, leistet aber einen Beitrag zu deren Begrenzung. Gehen die zu bekämpfenden Emissionen indessen nicht von einem Unternehmen, sondern von einem lärmerzeugenden öffentlichen Werk wie namentlich einer Strassenbaute aus, ist nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit, sondern "bloss" die Verhältnismässigkeit allfälliger zusätzlicher Lärmschutzvorkehren zu prüfen.