Vorliegend gehe es hingegen um die Pflästerung auf den stark frequentierten Kantonsstrassen. Diese sei nicht zulässig, da der von der Vorinstanz zitierte Bericht W___ belege, dass der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) am Tag bei fünf Liegenschaften entlang dieser Kantonsstrasse schon überschritten sei. 5.3 Die Beschwerdeführer machen grundsätzlich zu Recht geltend, das Vorsorgeprinzip sei auch hinsichtlich der Pflästerung anwendbar. Dies hat indessen nicht notwendigerweise einen Verzicht auf die Pflästerung zur Folge. Nach der Rechtsprechung (BGE 127 II 306, E. 8) lässt sich nämlich aus dem Vorsorgeprinzip nicht ableiten, die von einer Anlage