Die Beschwerdeführer betrachten das Vorsorgeprinzip dennoch als verletzt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflästerung sei unnötig und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen; die Pflästerung sei teuer und führe zu erheblich höheren Schalleintragungen auf ihrer Liegenschaft. Der vorinstanzliche Vergleich mit der Pflästerung in der Stadt St. Gallen sei nicht haltbar, weil dort ein Gebiet betroffen sei, das ohnehin für den Motorfahrzeugverkehr und für die Parkierung gesperrt sei und somit praktisch keinen Verkehr aufweise. Vorliegend gehe es hingegen um die Pflästerung auf den stark frequentierten Kantonsstrassen.