begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Vorinstanz lehnte den Verzicht auf die Pflästerung im Wesentlichen mit dem Hinweis ab, unter dem Titel Vorsorge sei die (heute) schon signalisierte Temporeduktion auf 30 km/h auf den Kantonsstrassen (im Bereich der Kreuzung) und auf 20 km/h auf der Schäflistrasse und auf dem Landsgemeindeplatz angeordnet worden. Die Beschwerdeführer betrachten das Vorsorgeprinzip dennoch als verletzt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Pflästerung sei unnötig und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen;