Dessen ungeachtet stellt sich aber noch die Frage, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip als weitere Stufe zur weitergehenden Lärmreduktion vorsorglich auf die Pflästerung zugunsten der unbestritten lärmärmeren Asphaltierung verzichtet werden muss (für den bislang bekiesten Dorfplatz ist seitens der Beschwerdeführer keine Asphaltierung, sondern das Beibehalten der Bekiesung beantragt): Im Sinne des im Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzips (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) schreibt Art. 8 Abs. 1 LSV zusätzlich vor, dass die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit