Die Vorinstanz hielt gestützt auf den Bericht "Lärmberechnung Strassenlärm" der W___ AG (vom 1.5.2014) zu Recht fest, dass die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Parz. 003) zu keiner Zeit überschritten werden, und auch nicht in die Nähe dieser Grenzwerte kommen, wenn anstelle des bislang auf der Schäflistrasse asphaltierten und auf dem Dorfplatz bekiesten Belages (Ist-Zustand) wie geplant durchgehend eine Pflästerung vorgesehen wird (Bericht S. 9/10). Da die