O., S. 158). Wann eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage vorliegt, bestimmt Art. 8 Abs. 3 LSV: Danach gelten als wesentliche Änderungen Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die (geänderte) Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt. Ein Lärmpegel erscheint bereits dann als stärker wahrnehmbar, wenn sich der Beurteilungspegel Lr um ungefähr 1-3 dB(A) erhöht (vgl. BUWAL, Erläuterungen zur LSV, Bern 1992, S. 21; B. Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 3. Aufl., N 513).