Wird eine bestehende Anlage wesentlich geändert, so müssen überdies die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV). Werden anderseits Erleichterungen bei wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten Anlagen gewährt, so müssen Schallschutzmassnahmen an den Gebäuden auf Kosten des Anlageinhabers (wie bei den neuen Anlagen) bereits bei der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ergriffen werden (Art. 10 Abs. 1 LSV; URP, a.a.O., S. 158).