Als neue ortsfeste Anlagen gelten nach dem Inkrafttreten des USG (1985) ausgeführte Vorhaben auch dann, wenn deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV, vgl. URP 2017-2, S. 150). Im vorliegenden Fall bleibt es baulich im Wesentlichen bei der bisherigen Linienführung, so dass im Wesentlichen nur die bestehenden Strassen- und Platzbeläge (Asphaltierung auf Kantons- und Schäflistrasse,