5. Die Kernzone (in der die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer liegt) ist gemäss Art. 4 BauR der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Bei der gemäss Gesamtprojekt auf den Kantonsstrassen, auf dem Landsgemeindeplatz und auf der Schäflistrasse einheitlich mit mit sog. Guber-Quarzsandsteinen in einer Grösse von 12x16cm vorgesehen Pflästerung handelt es sich um eine ortsfeste Anlage, wobei die Vorinstanz davon ausgeht, es handle sich nicht um die Errichtung einer neuen, sondern um die Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage.