4.3 Ob der servitutarisch seit 1946 mit einem öffentlichen Fahrrecht belastete und dem Gemeingebrauch gewidmete Teil der Parzelle 003 als zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Folge haben kann, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer im Rahmen des Projekts darauf eine Pflästerung zu dulden haben, wird noch zu prüfen sein. Vorerst ist zu prüfen, ob die auch auf weiteren vom Gesamtprojekt erfassten Flächen geplante Pflästerung namentlich mit den Normen der Lärmschutzverordnung zu vereinbaren ist. Insoweit rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und die Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte.