Technischer Bericht zum Auflageprojekt, act. 21.2 .1). Die Beschwerde erweist sich insofern durchwegs als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Privathäuser seien servitutarisch zur Wohnraumerhaltung verpflichtet "gewesen", ist nach dem Gesagten und den Akten weder dargetan noch ersichtlich, dass dies auch heute noch (nach Aufhebung des Mindestwohnanteils) in einer für die Erschliessung durch das kommunale Strassenprojekt massgebenden Weise der Fall sein könnte.