Die seit 2010 rechtskräftige Aufhebung des Mindestwohnanteils in der Kernzone indiziert keinen geringeren Bedarf an Parkflächen, zumal der Bedarf für Kunden und Besucher der öffentlichen Bauten damit nicht abnehmen dürfte. Das Vorhaben berücksichtigt damit die Anliegen der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. d StrG) und aus Gründen insbesondere der Planbeständigkeit der bezüglich Mindestwohnanteil erst 2010 geänderten kommunalen Nutzungsplanung ist nicht zu beanstanden, dass die Nutzung des Platzes nicht Bestandteil des aufgelegten Strassenprojektes ist (vgl. S. 4 Technischer Bericht zum Auflageprojekt, act.